Italien

Zollbestimmungen

Einfuhrbestimmungen:

Kostenlose Einfuhr für Passagiere, die mit innerhalb der EU gekauften Waren ankommen, die nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind:

Tabakerzeugnisse:

  • 800 Zigaretten;
  • 400 Zigarillos;
  • 200 Zigarren;
  • 1 Kilogramm Pfeifen- oder Zigarettentabak;

Alkoholische Getränke:

  • 10 Liter Spirituosen über 22%;
  • 20 Liter alkoholische Getränke mit weniger als 22%;
  • 90 Liter Wein (jedoch nicht mehr als 60 Liter Sekt);
  • 110 Liter Bier.

Kostenlose Einfuhr für Passagiere aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (inkl. Aland-Inseln, Kanarische Inseln, Kanalinseln und andere ähnliche Territorien) :

Tabakwaren, für Fahrgäste ab 17 Jahren:

  • 200 Zigaretten; oder
  • 100 Zigarillos (max. 3 Gramm pro Stück); oder
  • 50 Zigarren; oder
  • 250 Gramm Tabak; oder
  • proportionales Sortiment;

Alkoholische Getränke, für Fahrgäste ab 17 Jahren:

  • 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 % Volumen oder nicht vergällter Ethylalkohol mit mehr als 80 % Volumen; oder
  • 2 Liter Spirituosen oder Aperitifs aus Wein oder ähnlichen Getränken mit weniger als 22 % Volumen oder Schaumweine oder Likörweine; oder
  • eine anteilige Mischung dieser Produkte; und darüber hinaus
  • 4 Liter Wein; und
  • 16 Liter Bier;

Arzneimittel, die für den persönlichen Bedarf ausreichen;

Andere Waren (für Flugreisende) bis zu einem Gesamtwert von EUR 430,- pro Reisenden oder EUR 150,- (pro Passagier unter 15 Jahren).

Produkte tierischen Ursprungs, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat, Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz stammen, dürfen nicht in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, mit Ausnahme begrenzter Mengen aus Andorra, den Färöer-Inseln, Grönland und Island sowie kleiner Mengen bestimmter Produkte aus anderen Ländern.

Alle Einzelheiten finden Sie auf der Website der Europäischen Union, http://europa.eu/, oder auf dieser Website.

Alle Details finden Sie in Begriffe & Definitionen, Abschnitt 5. Zoll, oder besuchen Sie die Website der Europäischen Union, http://europa.eu/.

Bestimmte Pflanzen und Pflanzenprodukte, die in die EU eingeführt werden, müssen ein Original-Pflanzengesundheitszeugnis haben (siehe hier). Diese Artikel müssen bei der Ankunft deklariert werden und unterliegen phytosanitären Kontrollen.

Waffen- und Munitionsvorschriften:

Schusswaffen und Munition: Alle Schusswaffen sind getrennt von der Munition zu verpacken und müssen sich in einem verschlossenen Waffenkoffer befinden.
Bei der Ankunft in Italien unterliegen Waffen und Munition der Abfertigung im ersten Einreisehafen. Bei der Weiterreise zu einem anderen Zielort innerhalb Italiens oder zu einer internationalen Verbindung werden die Waffen bei der Ankunft von der Flughafensicherheit eingesammelt und zur Kontrolle bei der Polizei abgegeben. Das Sicherheitspersonal wird die Waffe dann zum Anschlussflug bringen.

Verboten: Es ist nicht erlaubt, Waffen und Munition aus der Russischen Föderation und Syrien zu importieren. Für weitere Informationen siehe https://sanctionsmap.eu/#/main/.

Exportbestimmungen:

freier Export

Zusätzliche Informationen:

1. Eine Sondergenehmigung des Ministeriums für Kultur ist erforderlich für:
Antiquitäten, Kunstgegenstände (einschließlich Gemälde, Skulpturen, antike Vasen, Möbel, die älter als 100 Jahre sind, usw.) und Objekte von historischem oder archäologischem Interesse;
2. Nur für Einwohner, die die EU verlassen:

  • Fotoapparate, Videokameras, Personal Computer: eine von den Zollbehörden ausgestellte Eigentumserklärung wird empfohlen;
  • Pelze und Hautartikel geschützter Tiere: Bescheinigung über die vorübergehende Ausfuhr, ausgestellt von der nationalen Forstbehörde, erforderlich;
  • Waffen: Eine Bescheinigung über die vorübergehende Ausfuhr, ausgestellt vom örtlichen Polizeipräsidium des Wohnorts, ist erforderlich.

Zollbestimmungen für Besatzungsmitglieder:

erlaubt, bis zu EUR 20,- zu importieren.

Haustiere:

Katzen und Hunde unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Verordnung (EU) 576/2013. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene italienische Botschaft.

Vögel fallen unter die Entscheidung (EG) Nr. 25/2007. Importlizenz erforderlich.

Verboten: Einfuhr von

  • Volieren-Ziervögel aus allen Ländern, die mit der Geflügelpest infiziert sind;
  • Fleisch und Geflügel sowie daraus hergestellte Produkte aus Thailand;
  • Eier und weißes Fleisch aus Südostasien;
  • lebende Vögel aller Arten (inkl. Wildvögel und Raubvögel), Eier, Federn, Fleisch oder Fleischprodukte aus Kroatien, Rumänien und allen Balkanländern.

Gepäckabfertigungsvorschriften:

Das Gepäck wird am Flughafen des Endziels in Italien abgefertigt.

Währung

Währung Einfuhrbestimmungen:

Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Export.

Währung Exportbestimmungen:

Landeswährung (Euro – EUR) und Fremdwährungen: keine Beschränkungen bei der Einreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder bei Reisen in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
Bei direkter Einreise aus einem Land außerhalb der EU oder bei Weiterreise dorthin: Beträge ab EUR 10.000,- oder der Gegenwert in einer anderen Währung (inkl. Bankschecks und Schecks jeglicher Art) müssen deklariert werden.

Flughafensteuer

Bei der Einschiffung am Flughafen wird von den Passagieren keine Flughafensteuer erhoben.

Informieren Sie sich über die Vorschriften für Ihr Zielland. Von der Flughafensteuer, die bei der Ausreise zu entrichten ist, über die Einfuhr von Haustieren bis hin zu den Vorschriften, wie viel Geld Sie in ein Land ein- und ausreisen dürfen.

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  • Informationen für Reisende

Reisen ins und aus dem Ausland

Die Bestimmungen über Reisen ins/aus dem Ausland gelten bis zum 30. April 2021.

Mit der Verordnung vom 16. April 2021 werden einige wichtige Maßnahmen eingeführt.

  • Ab dem 19. April wird es Obligatorisch ist ein molekularer oder antigener Abstrich, der innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise nach Italien durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ sein wird für diejenigen, die aus einem oder mehreren Staaten oder Gebieten kommen oder sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben, die in Listen C, D und E.
  • Die Dauer der treuhänderischen Isolierung für Personen, die aus einem oder mehreren der in den Listen D und E aufgeführten Staaten oder Gebiete zurückkehren, wurde auf 10 Tage geändert . Diese Bestimmung gilt nur für Einreisen nach Italien nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 16. April 2021. Diejenigen, die vor dem 18. April 2021 nach Italien eingereist sind, müssen die 14-tägige Isolationszeit absolvieren.
  • Verpflichtung, einen zusätzlichen molekularen oder antigenen Abstrich durchzuführen, am Ende des 10-Tage-Zeitraums für Personen, die aus einem oder mehreren Staaten oder Gebieten kommen oder sich in den vorangegangenen 14 Tagen in einem oder mehreren Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, die in Listen D und E. Diese Bestimmung gilt nur für Einreisen nach Italien nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 16. April 2021. Diejenigen, die vor dem 18. April 2021 nach Italien eingereist sind, müssen die 14-tägige Isolationszeit abschließen und brauchen keine weiteren Abstriche durchzuführen.
  • Die spezifischen Einschränkungen für das Bundesland Tirol entfallen.
  • Ein spezielles Memo der Generaldirektion für Prävention des Gesundheitsministeriums führt ein digitales Passenger Locator Form (PLF) ein, das vor dem Einsteigen vorzuzeigen ist und die Selbsterklärung auf Papier ersetzt.

Im Fall von Brasilien wurden die Bestimmungen der Verordnung vom 13. Februar 2021 (Verbot der Einreise nach Italien für alle Personen, die aus Brasilien kommen oder sich dort in den 14 Tagen vor der Einreise nach Italien aufgehalten haben) aktualisiert.

Die Verordnung vom 2. April 2021 sah einige Umstufungen auf den Länderlisten in Anhang 20vor der Dpcm vom 2. März 2021die vom 7. bis zum 30. April 2021 wirksam wird.

Blättern Sie in Listen mit Informationen für Reisen ins und aus dem Ausland:

  • Liste A – Vatikanstadt und Republik San Marino
  • Liste B – Die Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko werden unter den in Liste C aufgeführten Staaten und Gebieten durch die gemäß Artikel 6, Absatz 2 erlassene Verordnung bestimmt
  • Liste C – Belgien, Bulgarien, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Guadeloupe, Martinique, Guyana, Reunion, Mayotte und ohne andere Gebiete außerhalb des europäischen Festlands), Griechenland, Irland, Israel, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Zypern, Niederlande (ohne Gebiete außerhalb des europäischen Festlands), Polen, Portugal (einschließlich Azoren und Madeira), Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Ungarn, Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Andorra, Fürstentum Monaco, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
  • Liste D – Australien, Neuseeland, Ruanda, Republik Korea, Singapur, Thailand und die Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko werden unter den in Liste E aufgeführten Staaten und Gebieten durch die gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassene Verordnung bestimmt
  • Liste E – Rest der Welt – (alle Staaten und Gebiete, die nicht ausdrücklich in einer anderen Liste aufgeführt sind)
    Brasilien
    Besondere Regeln für Personen, die sich in Brasilien aufgehalten haben oder durchgereist sind

„Covid-geprüfte“ Flüge – Passagierlokalisierungsformular

Covid-geprüfte Flüge sind Flüge, die vom Gesundheitsministerium durch eine spezielle Verordnung genehmigt wurden.

Um mehr über die Anforderungen und das vorgeschriebene Verfahren zu erfahren, gehen Sie zum entsprechenden Abschnitt: Covid-geprüfte Flüge – Passagierlokalisierungsformular

Einschränkungen auf dem nationalen Territorium

Der Ministerialerlass vom 2. März 2021, der Gesetzeserlass Nr. 30 vom 13. März 2021, der Gesetzeserlass Nr. 44 vom 1. April 2021 und die Verordnungen des Gesundheitsministers haben die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Infektion bis zum 30. April 2021 vorgesehen.

Diese Bestimmungen bestätigen mehrere dringende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion im ganzen Land, die bereits in Kraft sind, sowie die Einführung neuer Maßnahmen.

Eine Übersicht über die verschiedenen Einschränkungen in den gelben, orangen, roten und weißen Zonen finden Sie auf der Seite Covid-19, Situation in Italien, und in den FAQ, die auf der Website der Regierung veröffentlicht sind.

Nützliche Zahlen aus dem Gesundheitsministerium

Weitere Informationen finden Sie unter:

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