Zollbestimmungen und erforderliche Dokumente
Einfuhrbestimmungen für persönliche Gegenstände
Kostenlose Einfuhr für Passagiere, die mit innerhalb der EU gekauften Waren ankommen, die nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind:
Tabakerzeugnisse:
Alkoholische Getränke:
Kostenlose Einfuhr für Passagiere aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (inkl. Aland-Inseln, Kanarische Inseln, Kanalinseln und andere ähnliche Territorien) :
Tabakwaren, für Fahrgäste ab 17 Jahren:
Alkoholische Getränke, für Fahrgäste ab 17 Jahren:
Arzneimittel, die für den persönlichen Bedarf ausreichen;
Andere Waren (für Flugreisende) bis zu einem Gesamtwert von EUR 430,- pro Reisenden oder EUR 150,- (pro Passagier unter 15 Jahren).
Produkte tierischen Ursprungs, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat, Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz stammen, dürfen nicht in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, mit Ausnahme begrenzter Mengen aus Andorra, den Färöer-Inseln, Grönland und Island sowie kleiner Mengen bestimmter Produkte aus anderen Ländern.
Alle Einzelheiten finden Sie auf der Website der Europäischen Union, http://europa.eu/, oder auf dieser Website.
Alle Details finden Sie in Begriffe & Definitionen, Abschnitt 5. Zoll, oder besuchen Sie die Website der Europäischen Union, http://europa.eu/.
Bestimmte Pflanzen und Pflanzenprodukte, die in die EU eingeführt werden, müssen ein Original-Pflanzengesundheitszeugnis haben (siehe hier). Diese Artikel müssen bei der Ankunft deklariert werden und unterliegen phytosanitären Kontrollen.
Schusswaffen und Munition: Alle Schusswaffen sind getrennt von der Munition zu verpacken und müssen sich in einem verschlossenen Waffenkoffer befinden.
Bei der Ankunft in Italien unterliegen Waffen und Munition der Abfertigung im ersten Einreisehafen. Bei der Weiterreise zu einem anderen Zielort innerhalb Italiens oder zu einer internationalen Verbindung werden die Waffen bei der Ankunft von der Flughafensicherheit eingesammelt und zur Kontrolle bei der Polizei abgegeben. Das Sicherheitspersonal wird die Waffe dann zum Anschlussflug bringen.
Verboten: Es ist nicht erlaubt, Waffen und Munition aus der Russischen Föderation und Syrien zu importieren. Für weitere Informationen siehe https://sanctionsmap.eu/#/main/.
freier Export
Zusätzliche Informationen:
1. Eine Sondergenehmigung des Ministeriums für Kultur ist erforderlich für:
Antiquitäten, Kunstgegenstände (einschließlich Gemälde, Skulpturen, antike Vasen, Möbel, die älter als 100 Jahre sind, usw.) und Objekte von historischem oder archäologischem Interesse;
2. Nur für Einwohner, die die EU verlassen:
Zollbestimmungen für Besatzungsmitglieder:
erlaubt, bis zu EUR 20,- zu importieren.
Katzen und Hunde unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Verordnung (EU) 576/2013. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene italienische Botschaft.
Vögel fallen unter die Entscheidung (EG) Nr. 25/2007. Importlizenz erforderlich.
Verboten: Einfuhr von
Das Gepäck wird am Flughafen des Endziels in Italien abgefertigt.
Währung Einfuhrbestimmungen:
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Export.
Währung Exportbestimmungen:
Landeswährung (Euro – EUR) und Fremdwährungen: keine Beschränkungen bei der Einreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder bei Reisen in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
Bei direkter Einreise aus einem Land außerhalb der EU oder bei Weiterreise dorthin: Beträge ab EUR 10.000,- oder der Gegenwert in einer anderen Währung (inkl. Bankschecks und Schecks jeglicher Art) müssen deklariert werden.
Bei der Einschiffung am Flughafen wird von den Passagieren keine Flughafensteuer erhoben.
Informieren Sie sich über die Vorschriften für Ihr Zielland. Von der Flughafensteuer, die bei der Ausreise zu entrichten ist, über die Einfuhr von Haustieren bis hin zu den Vorschriften, wie viel Geld Sie in ein Land ein- und ausreisen dürfen.
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Die Bestimmungen über Reisen ins/aus dem Ausland gelten bis zum 30. April 2021.
Mit der Verordnung vom 16. April 2021 werden einige wichtige Maßnahmen eingeführt.
Im Fall von Brasilien wurden die Bestimmungen der Verordnung vom 13. Februar 2021 (Verbot der Einreise nach Italien für alle Personen, die aus Brasilien kommen oder sich dort in den 14 Tagen vor der Einreise nach Italien aufgehalten haben) aktualisiert.
Die Verordnung vom 2. April 2021 sah einige Umstufungen auf den Länderlisten in Anhang 20vor der Dpcm vom 2. März 2021die vom 7. bis zum 30. April 2021 wirksam wird.
Blättern Sie in Listen mit Informationen für Reisen ins und aus dem Ausland:
Covid-geprüfte Flüge sind Flüge, die vom Gesundheitsministerium durch eine spezielle Verordnung genehmigt wurden.
Um mehr über die Anforderungen und das vorgeschriebene Verfahren zu erfahren, gehen Sie zum entsprechenden Abschnitt: Covid-geprüfte Flüge – Passagierlokalisierungsformular
Der Ministerialerlass vom 2. März 2021, der Gesetzeserlass Nr. 30 vom 13. März 2021, der Gesetzeserlass Nr. 44 vom 1. April 2021 und die Verordnungen des Gesundheitsministers haben die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Infektion bis zum 30. April 2021 vorgesehen.
Diese Bestimmungen bestätigen mehrere dringende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion im ganzen Land, die bereits in Kraft sind, sowie die Einführung neuer Maßnahmen.
Eine Übersicht über die verschiedenen Einschränkungen in den gelben, orangen, roten und weißen Zonen finden Sie auf der Seite Covid-19, Situation in Italien, und in den FAQ, die auf der Website der Regierung veröffentlicht sind.
Nützliche Zahlen aus dem Gesundheitsministerium
Weitere Informationen finden Sie unter: